Für ein psychologisches Gutachten im Rahmen von familienrechtlichen Angelegenheiten
- Besteht die Fähigkeit und die Bereitschaft die Erziehung des Kindes/der Kinder unter Berücksichtigung möglicher besonderer Anforderungen (der Kinder/des Kindes) zu gewährleisten?
- Ist möglicherweise bereits eine Schädigung des Kindes eingetreten; und/oder besteht durch das Zusammenleben mit den Eltern (oder einem Elternteil) die Gefahr einer Schädigung im Rahmen der Entwicklung – und von welcher Art könnten mögliche (befürchtete) Schädigungen sein?
- Gibt es mögliche Hilfs- und Unterstützungsangebote für die Eltern/den jeweiligen Elternteil, um mögliche Gefährdungen des Kindes abzuwenden- und sind die Eltern/der jeweilige Elternteil dazu bereit, diese Hilfs- bzw. Unterstützungsangebote anzunehmen.
Im Prinzip soll damit für das Gericht Folgendes geklärt werden:
- Familiären Bindungen und Ressourcen, sowie von Risikofaktoren (von Seiten der Eltern/eines Elternteiles).
- Kernbestandteile sind dabei die Feststellung von Beziehungs- und Bindungsfähigkeit (als eines der Kernthemen von der „Erziehungsfähigkeit eines Elternteils. Diese beinhaltet weitgehend Themen wie adäquate Versorgung, Betreuung und Förderung der Kinder/des Kindes.
- Dabei geht es auch darum, wie „feinfühlig“ die Eltern (oder ein Elternteil) die Bedürfnisse der Kinder/des Kindes einschätzen kann. Dazu ist es auch wichtig, dass die Eltern mögliche Gefahren für das Kindeswohl im Sinne einer gesunden Entwicklung (auch hinsichtlich Bindungsfähigkeit) einschätzen, und darauf reagieren können, sowie gegebenenfalls auch das eigene Verhalten daran anpassen können.
- Dabei sollte auch eingeschätzt werden, wieweit sich aus der elterlichen Beziehung Gefahrenmomente für die kindliche Entwicklung ergeben können.
Durch das Gutachten zu regelnde Fragestellungen:
Psychologische Fragestellungen
Besondere Fragestellungen
Kindeswohl und Kindeswille
1. Der Begriff des Kindeswohls
- Sorgerechtsmissbrauch. Darunter wird das Ausnutzen der elterlichen Sorge zum Schaden des Kindes gesehen. Dieser Rechtsmissbrauch wird z. B. in der körperlichen Misshandlung des Kindes, in der Ausbeutung der kindlichen Arbeitskraft, im sexuellen Missbrauch aber auch in Formen erstickenden Erziehungsverhaltens wie bei overprotection gesehen.
- Vernachlässigung des Kindes z.B. durch mangelhafte Ernährung und Pflege, Unterlassen ärztlicher Behandlung, mangelhafte Beaufsichtigung des Schulbesuchs usw.
- Unverschuldetes Versagen der Eltern, z.B. Verwendung der Einkünfte des Kindes durch psychisch gestörte oder süchtige Mutter zu anderen Zwecken als zu dessen Unterhalt,
- Gefährdung durch das Verhalten Dritter, z.B. „schlechter Umgang“ des Kindes usw.
Es handelt sich um externe Rahmenbedingungen, denen normative Überzeugungen Erwachsener über das derzeitige und zukünftige Wohlergehen des Kindes zugrunde liegen, wie Gesundheit, Möglichkeiten der störungsfreien Entwicklung der Persönlichkeit, Abwesenheit von Belastungen, Konflikten, Gewalt und Angst, stabile emotionale Kommunikation, materielle Sicherheit und die Gewährleistung einer Lebensführung in der Familie oder einer der Familie ähnlichen Gemeinschaft. Daraus könnte abgeleitet werden, dass das so definierte Kindeswohl auch dem Kindeswillen entspricht. Diese Folgerung setzt allerdings voraus, dass das Kind die normativen Überzeugungen der Erwachsenen entweder teilt oder aufgrund seiner „Unreife“ an sie herangeführt werden muss.
Das SGB VIII hat die Rolle der Eltern gegenüber dem Jugendamt gestärkt. Ambulante Hilfen sollen soweit wie möglich Vorrang vor der Trennung des Kindes von seinen Eltern haben (Zenz 2001, 26f.). Eingriffe in das elterliche Sorgerecht dürfen nur in besonders schweren Fällen angeordnet werden. Eltern als Rechtssubjekten soll so viel Autonomie wie möglich gewährt werden. Die staatliche Reglementierung in Form von Hilfsangeboten oder Fremdunterbringung soll nur einsetzen, wo es nötig ist (Dettenborn 2001, 78).
Hinzu kommt, dass Erwachsene auch als Persönlichkeit nicht immer gefestigt sind und daher nicht immer autonom im Sinne psychologischer Bewertungsmaßstäbe zu handeln vermögen. Erwachsene begründen die Entscheidungsunfähigkeit des Kindes anderem damit, dass Kinder nachhaltig beeinflussbar und in ihren verbalen Äußerungen steuerbar sind. Es kann somit sein, dass sich ihre konkreten Willensäußerungen nicht mit ihrem „wahren Willen“ decken ( 1992, 86).
Diese Argumentation unterstellt im Umkehrschluss, dass Erwachsene über einen „freien Willen“ verfügen, den das Kind nicht hat. Abgesehen davon, dass dieser Begriff in der Philosophie äußerst umstritten ist, stilisiert eine solche Argumentation den Erwachsenen zu einem in sich geschlossenen personalen System, das frei ist von äußerer Beeinflussung. Das Kind dagegen wird als potentiell manipulierbar hingestellt.
2. Die Veränderungen der Sozialstruktur von Kindheit und Jugend
Die Erziehungshaltung zum Kind ist sehr stark von Wertvorstellungen geprägt. Eine gute Erziehung ist dadurch gekennzeichnet, dass Eltern ihr Kind wertschätzen, es mögen (lieben), sich einfühlen können und es verstehen. Sie handeln klar und konsequent in Anerkennung der Individualität des Kindes, setzen ihm Grenzen, regen es an, fördern es, indem sie angemessene und nicht überzogene Ansprüche an das Kind stellen und bemühen sich, ein gutes Vorbild und Modell zu sein. Die Wertvorstellungen guter“ Eltern sind geprägt durch Ziele der Lebensfreude, der Selbstentfaltung, Selbstbehauptung, des Selbstvertrauens, Anpassung, Leistung, Lern- und Kontaktbereitschaft usw.
3. Das Spannungsverhältnis von Kindeswille und Schutz durch das Jugendamt
Das Kindeswohl ist auch im SGB VIII an den Elternwillen geknüpft. Eine anders lautende Formulierung wäre nach der gegenwärtigen Rechtslage (Familienrecht, Jugendschutz usw.) gar nicht möglich.
Dem Staat steht allerdings das Recht zu, die Grenzen der Ausübung elterlicher Sorge und die Gestaltungsfreiheit der Erziehung zu überwachen und letztlich zu bestimmen. Der Staat nimmt damit das Recht für sich in Anspruch, gefährdete Kinder vor deren Eltern zu schützen. Damit wird das Kindeswohl wiederum an das Verständnis von Erwachsenen, in diesem Fall der MitarberInnen des Jugendamtes gebunden.
Sie schützen das Kind in ihrem Sinne und mit ihren Möglichkeiten der Hilfe und ggf. der Fremdunterbringung. Ob dieser Schutz den Interessen des Kindes entspricht und die eingeleiteten
Maßnahmen seinem Wohl dienen, sich in einer Welt des Wertewandels, der Pluralität von Normalitäten, des enormen technologischen Wandels usw. zurechtzufinden, ist die Frage.
KINDESWOHL
Die meisten Gesellschaften verwenden einen nicht unbeträchtlichen Teil ihrer Ressourcen dafür, das Wohlergehen von Kindern zu befördern, sei es beim Versuch, die verschiedenen Herkunftsbedingungen von ihnen auszugleichen, oder sei es für das Erreichen gesellschaftlich gewünschter Güter wie Bildung, Ausbildung und Gesundheit. Es ist daher relativ unkontrovers anzunehmen, dass das Kindeswohl ein grundlegender Wert ist, was sich auch in seiner Präsenz in der UN Kinderrechtskonvention (UNKRK) und den diversen Rechtssystemen spiegelt, über die der Begriff des Kindeswohls als rechtliche Norm implementiert wird.
Gleichwohl gibt es teilweise stark voneinander abweichende Meinungen darüber, was dem Wohlergehen von Kindern dient. Immer wieder kommt es zu Deutungskonflikten, an denen so unterschiedlich Gruppen wie Ärzte, Lehrer, Eltern, Richter, Mitglieder religiöser Gemeinschaften, Sozialarbeiter und erwachsener Personen unterscheidet.
Hier wird u. a. erläutert, dass das rechtliche Konzept des Kindeswohls einen substantiellen Begriff des kindlichen Wohlergehens voraussetzt. Im zweiten Abschnitt wird im Anschluss daran die Frage behandelt, welche Wohlergehenstheorie sinnvoll auf Kinder angewendet werden kann.
Das Kindeswohl als juristischer ›Kunstbegriff
Der Kindeswohlbegriff wurde im deutschsprachigen Diskurs als Rechtsterminus eingeführt (Parr 2005).
Erst durch die gesteigerte mediale Aufmerksamkeit für Missbrauchsfälle seit den 1990er Jahren erfuhr dieser Begriff eine stärkere öffentliche Wahrnehmung (Fegert/Ziegenhain/Fangerau 2010). Im deutschen Recht etwa ist das Kindeswohl nach § 1666 BGB eine Norm, die Sanktionierungen des elterlichen Sorgerechts nach § 1626 BGB durch familiengerichtliche Maßnahmen erlaubt: Allerdings erst im Fall einer Kindeswohlgefährdung. Das Kindeswohl an sich bleibt aus zwei Gründen unbestimmt: erstens soll die Freiheit der elterlichen Sorge gegenüber staatlichen Interessen geschützt werden. Zweitens soll ein kasuistisches Verständnis des Schutzes des Kindeswohls implementiert werden (Coester 1983). Der erste Grund ist zwar vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte verständlich, die mit dem Nazi-Regime und der DDR gleich zwei Beispiele für auch in pädagogischen Fragen totalitäre Staaten kennt. Ein unbestimmter Kindeswohlbegriff unterstützt dagegen die Erziehungsfreiheit.
Was ist unter Kindeswohlgefährdung zu verstehen?
Heike Schmid & Thomas Meysen, Kindeswohlgefährdung als Rechtsbegriff Der Begriff der Kindeswohlgefährdung entstammt dem Kindschaftsrecht des BGB. Er findet sich dort in verschiedenen Regelungen. Im Zentrum der rechtlichen Verortung der „sozialen Konstruktion Kindeswohlgefährdung“ steht § 1666 Abs. 1 BGB. Ungeachtet des sozialwissenschaftlichen Erkenntniszuwachses und der mit den gesellschaftlichen Werten gewandelten Rechtsauslegung folgt die Terminologie hier in verblüffender Konstanz einer Tradition aus der Zeit des In-Kraft-Tretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum 1. Januar 1900. Als Gefährdungsursachen war seinerzeit maßgeblich, ob „der Vater das Recht der Sorge für die Person des Kindes missbraucht, das Kind vernachlässigt oder sich eines ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens schuldig macht.“
Heute nennt die Vorschrift
die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge
- die Vernachlässigung des Kindes,
- das unverschuldete Elternversagen,
- das Verhalten eines/einer Dritten.
Diese Auflistung der Gefährdungsursachen entspricht nicht der sozialwissenschaftlich gebräuchlichen Einteilung in die Trias Misshandlung, Vernachlässigung, sexueller Missbrauch. Im Ergebnis lässt sich jedoch konstatieren: Wenn ein oder mehrere der vier genannten Tatbestandsmerkmale zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden (BGB) bzw. Hilfen zur Gewährleistung des Kindeswohls anzunehmen (SGB VIII), so hat das Familiengericht zur Abwendung der Gefahr die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 1666 Abs. 1 BGB).
Gemeint sind verschiedene Arten des Eingriffs in Elternrechte, die von Auflagen über die Ersetzung elterlicher Erklärungen bis zum (teilweisen) Entzug der elterlichen Sorge reichen.
Erheblichkeit der Schädigung
Ein zweites Kriterium stellt das der Erheblichkeit einer drohenden oder bereits eingetretenen Schädigung dar. Nicht jede Entwicklungsbeeinträchtigung, nicht jede elterliche Verletzung der Interessen eines Kindes bzw. eines/einer Jugendlichen oder Einschränkung seiner/ihrer Entwicklungsmöglichkeiten stellt eine Gefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB dar. Vielmehr müssen Kinder oder Jugendliche aufgrund ihrer Eingebundenheit in das familiäre Gesamtsystem wirkliche und vermeintliche Nachteile durch Entscheidungen, Verhaltensweisen oder Lebenslagen ihrer Eltern oder Umwelt in Kauf nehmen, sofern sie dabei in ihrer Entwicklung nicht erheblich bedroht werden. Eine Erheblichkeit ist sicher gegeben, wenn ein Kind oder ein(e) Jugendliche(r) an Leib und Leben bedroht ist. Sie ist sicher nicht gegeben, wenn, wie beispielsweise im Fall einer Scheidung, in der Regel allenfalls vorübergehende Beeinträchtigungen der Befindlichkeit und Verhaltensanpassung auftreten, auch wenn das Erlebnis der elterlichen Trennung selbst u.U. lebenslang als schmerzhaft und belastend empfunden wird.
Weitere Voraussetzungen für familiengerichtliche Maßnahmen
Liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, sind jedoch die Eltern nicht bereit und in der Lage, bei der Abwendung der Gefährdung mitzuwirken und die erforderlichen erzieherischen oder anderen Hilfen in Anspruch zu nehmen, muss das Jugendamt das Familiengericht anrufen. Dieses eröffnet durch eine sorgerechtliche Entscheidung die Hilfezugänge für das gefährdete Kind bzw. den/die gefährdete(n) Jugendliche(n), damit dem Jugendamt eine kinder- und jugendhilferechtliche Intervention zur Herstellung bzw. Wiederherstellung einer kindeswohlförderlichen Erziehung möglich wird (§ 8 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Ohne gerichtliche Entscheidung darf die öffentliche Jugendhilfe grundsätzlich nicht gegen den Willen der Eltern tätig werden. Nur wenn eine dringende Gefahr für das Kindeswohl besteht und die Entscheidung des Familiengerichts nicht abgewartet werden kann, ist sie nicht nur befugt, sondern verpflichtet, das Kind bzw. den/die Jugendliche(n) in Obhut zu nehmen.
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Narz Talk Spezial Reihe – Narzissmus in Wien
Die beiden Wienerinnen Regina Schrott& Eva Nikolov-Bruckner führen durch die Stadt auf den Spuren von Herrn Freud.
2 Kommentare
Wut und Aggression · 22. März 2024 um 20:16
[…] Gutachten Inhalte: Erziehungsfähigkeit des jeweiligen Elternteils […]
Gesunder Narzissmus - für wen? fragt Eva von Narz mich nicht · 15. Juli 2023 um 19:01
[…] Gutachteninhalte: Erziehungsfähigkeit des jeweiligen Elternteils […]