Maren Mengering


Ich bin Rechtsanwältin für Familien & Sozialrecht

Familienrecht trifft jeden

Jeder Mensch lebt in sozialen Verhältnissen. Dass diese schon einmal schwierig werden können, liegt auf der Hand. Nicht umsonst steht etwa die Scheidungsrate in Deutschland bei rund 40 Prozent.

Familie – ein Grundrecht

Um den komplexer werdenden Familienverhältnissen gerecht zu werden, bedarf es des Familienrechts. Dies ist gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) grundrechtlich garantiert. Danach stehen Ehe und Familie unter besonderem staatlichen Schutz. Als Ehe wird das „klassische“ Modell verstanden, nach dem Eheöffnungsgesetz wurde 2017 dem auch die gleichgeschlechtliche Ehe gleichgesetzt. Dabei sind die Ehegatten frei die Ehe einzugehen und zu gestalten, insbesondere auch in welchem Güterrecht sie leben wollen. Nicht umfasst vom Eherecht sind eingetragene Lebenspartnerschaften sowie nichteheliche Lebensgemeinschaften. Sie fallen unter den weiten Begriff der Familie. Darunter fallen auch andere Verwandte, vor allem auch die Kinder (gleichwohl, ob natürliche oder gesetzlich etwa durch Adoption oder anerkannte Vaterschaft). Damit verbunden ist ebenso das Elternrecht. Eltern obliegt das Recht, ihre Kinder zu erziehen, aber auch die Pflicht, für sie zu sorgen. So lassen sich hieraus Sorge- und Umgangsrechte, Entscheidungsrechte in Erziehungsfragen, aber auch Unterhaltspflichten ableiten. In allen Bereichen hat das Kindeswohl höchste Priorität.

164 Milliarden Euro – wofür?

Im Haushaltsjahr 2021 betrugen die Ausgaben der Bundesrepublik Deutschland für das Arbeits- und Sozialministerium insgesamt 164 Milliarden Euro. Zu Recht? Artikel 20 des Grundgesetzes (GG) besagt: Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Damit ist das Sozialrecht verfassungsrechtlich garantiert.

Ursprung des Sozialrechts

Im Mittelalter übernahmen vor allem die Kirchen die Fürsorge von Bedürftigen. Verbände wie Caritas oder die Diakonie, die auch heute noch große Trägergesellschaften sind, beriefen sich dabei auf das christliche Gebot der Nächstenliebe. Auch Genossenschaften, Innungen und Zünfte bereiteten eine soziale Vorsorge für ihre Mitglieder. Mit dem Aufkommen des modernen Nationalstaats im industriellen Zeitalter wuchsen mit der Bevölkerung auch die sozialen Probleme in den Städten. Mit seinen Sozialistengesetzen beantwortete Otto v. Bismarck, damaliger Reichskanzler, die sich aufdrängende soziale Frage. So wurden unter anderem eine Unfallversicherung, Rentenversicherung und Krankenversicherung eingeführt. Im späten 19. Jahrhundert hatte Deutschland somit als erstes Land der Welt eine staatlich organisierte Sozialhilfe. Seit den 1970er Jahren erließ der Gesetzgeber mehrere Sozialgesetzbücher, die die verschiedenen Sozialgesetze vereinheitlichen sollten. Mittlerweile gibt es 12 Sozialgesetzbücher (SGB I bis SGB XII; SGB XIV tritt 2024 in Kraft) mit insgesamt etwa 2.700 Paragrafen. Die staatliche Hilfe ist in drei Teile, der sogenannten “modernen Trias“, organisiert. Sie umfasst:

– Vorsorge (Sozialversicherung)

– Entschädigung (Opferentschädigung & Kriegsopferfürsorge)

– Hilfe bzw. Förderung (Wohngeld, Sozialhilfe und Grundsicherung)

 

Auch für Unternehmen ist das Sozialrecht interessant. Es gibt zahlreiche Informations- und Leistungspflichten der Unternehmen. Die Sozialbehörden kontrollieren diese in Betriebsprüfungen. Passieren hier Fehler, drohen im schlimmsten Fall der Entzug der Gewerbeerlaubnis oder strafrechtliche Konsequenzen.

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